Schlagwort: Energierecht

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz – Rückschritt
für Klimaschutz
und Energie-
wende?

Gebäudemodernisierungsgesetz, Biogas und (Klima-)Auswirkungen

Mit dem „neuen Heizungsgesetz“ (künftig Gebäudemodernisierungsgesetz) soll das „alte Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) abgeschafft werden.

Faktisch sollen wesentliche Klimaschutzvorgaben für den Einbau einer neuen Heizungsanlage aufgeweicht oder abgeschafft werden. Fossile Heizungen sollen wieder neu eingebaut werden. Um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen, sollen Eigentümer:innen beim Einbau einer fossilen Heizung einen Vertrag abschließen. Dieser soll eine steigende Menge an sogenanntem grünem Gas oder Öl garantieren.

Eine Aussage zur Höhe dieses Grünanteils sowie zu seiner Steigerung auf 100 % bis 2045 sucht man im Entwurf vergeblich. Die Umsetzung und Kontrolle dieser Verpflichtungen in der Praxis ist auch noch ungeklärt. Sollen künftig Hauseigentümer:innen mit dem Einbau der Gasheizung einen Gasliefervertrag für die nächsten 20 Jahre abschließen?

Als grüne Gase zählen grüner Wasserstoff und Biomethan.

Bio(erd)gas und synthetische Gase für Raumwärme verbrennen?

Keine gute Idee, finden wir. Der Einsatz dieser Gase wird in anderen Sektoren viel dringender benötigt. Die meisten Gebäude lassen sich heute schon mit Wärmepumpen beheizen und das sogar langfristig günstiger als mit (Bio-)Gas lt. einer Studie des Fraunhofer ISE, dabei sind die aktuellen Preissteigerungen auf den fossilen Energiemärkten noch nicht berücksichtigt.

Aktuell beträgt der Biomethan-Anteil am Gasverbrauch in Deutschland ca. 1,5 %. Das Deutsche Biomasseforschungszentrum geht davon aus, dass bis zum Jahr 2030 eine Verdopplung bis Verdreifachung möglich ist. Für die Anbaubiomasse werden dann aber viele landwirtschaftliche Flächen benötigt, die an anderer Stelle für die Nahrungsmittelerzeugung fehlen und ohnehin in Konkurrenz zu immer neuen Baugebieten oder Gewerbegebieten steht.

Wie klimaneutral ist Biogas überhaupt?

Die Auswirkungen in der gesamten vorgelagerten Kette sind vielfältig, von der Produktion von Düngemitteln und Pestiziden für den Maisanbau über die maschinelle Bodenbearbeitung bis hin zu sämtlichen Kraftstoffen, welche in Kraftfahrzeugen aller Art verbrannt werden. So sieht das auch die Deutsche Umwelthilfe, in einem Beitrag über Biogasheizungen.

Wir haben selbst seit vielen Jahren einen CNG-(Erdgas-)betriebenen Pkw in unserem Fahrzeugpool und bilanzieren die Treibhausgasemissionen der Fahrten in unserer jährlichen CO2-Bilanz seit dem Jahr 2020. Getankt wird seit einigen Jahren fast ausschließlich Bio-Erdgas. Es ist schwierig, bezüglich der Bilanzierung von Bio-Erdgas an valide CO2-Emissionsfaktoren zu gelangen.

Das LfU (Landesamt für Umwelt) Brandenburg hatte 2017 mal einen Faktor von 0,054 kg CO2e/kWh publiziert. Stand heute ist die Veröffentlichung von damals auf der Webseite des LfU nicht mehr auffindbar. Das DEFRA (UK Department for Environment, Food and Rural Affairs) nennt für die Scope 1 Emissionen von CNG im Verkehrsbereich 0,00038 kgCO2e/kWh und für die Scope-3-Emissionen (WTT) 0,0569 kg CO2e/kWh in Summe also 0,0572 kg CO2e/kWh. Das Umweltbundesamt bilanziert in seiner Studie „Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger“ vom November 2019 inkl. der Vorketten für Biomethan aus Energiepflanzen 0,1298 kg/kWh. In derselben Studie werden für CNG aus Erdgas 0,251 kg CO2e/kWh genannt (0,201 kg CO2e/kWh direkte und 0,0489 kg CO2e/kWh indirekte Emissionen der Vorkette). Demnach würde Bioerdgas die CO2-Emissionen im Vergleich zu fossilem Erdgas lediglich halbieren. Aber Biogas als klimaneutral zu titulieren, wie es in der öffentlichen Debatte gerne gemacht wird, ist Etikettenschwindel.

Der Emissionsfaktor für den Verkehrsbereich liegt etwas höher aufgrund der notwendigen Kompression (bei CNG) und den damit einhergehenden Verlusten durch Energieinput.

Was hat das Ganze jetzt mit dem „neuen Heizungsgesetz“ zu tun?

Wir nehmen wahr, dass politische Akteur:innen wissenschaftliche Erkenntnisse mit Füßen treten. Ideologien und Lobbybefriedigung sind die Maxime ihres Handelns. Es macht uns große Sorgen, wenn die Energiewende ausgebremst oder sogar rückabgewickelt wird. Wir empfinden es als Rückschritt, gesellschaftlich sowie für unsere Branche. Wir wünschen uns Vertrauen der Regierung in unsere Kompetenz als Gestalter:innen der Energiewende. Denn wir sind zuversichtlich, dass Wirtschaft, Ökologie und Soziales nicht nur vereinbart werden können, sondern dass dies Voraussetzung für eine lebenswerte Zukunft ist.

Darum haben wir den Wirtschaftsappell der Grünen, an die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD, unterzeichnet. Denn die Energiewende muss dem Klimaschutz dienen und darf nicht irgendwelchen politischen Spielchen zum Opfer fallen.

Ihr Experte für Energieaudits
Ihr Experte für Energieaudits

Dipl.-Ing. Thomas Schedl

Vertriebsleitung - Senior Consultant - Lead-Auditor 14001/50001

Fon: +49 8191 657088-10

Mobil: +49 174 1815851

Abwärme Plattform ist online

Abwärmeplattform

Seit 15.04.2024 ist die offizielle Plattform für Abwärme online und steht zur Registrierung und Dateneintragung bereit. Zur Eingabe der Daten ist noch etwas Zeit. Die Frist wurde vom 01.07.2024 auf den 01.01.2025 verschoben.

Informationen zur Abwärmeplattform

Durch das Inkrafttreten des neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) am 18.November 2023 wurde die Plattform für Abwärme eingerichtet. Diese ermöglicht einen Überblick über die gewerblichen Abwärmepotenziale in Deutschland. Ziel der Plattform ist, diese Potenziale nutzbar zu machen und die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Alle Unternehmen, die einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr haben, müssen ihre Abwärmedaten auf der öffentlichen Plattform bereitstellen, damit die Potenziale für potenzielle Abnehmer sichtbar werden. Die gemeldeten Daten sollen Fernwärmeversorger oder Unternehmen mit Wärmebedarf unterstützen, eine erste Einschätzung zur wirtschaftlichen Nutzung der Abwärmepotenziale zu erstellen. Es soll also der Informationsaustausch zwischen Wärmelieferanten und Wärmenutzern angeregt werden. Außerdem können die Daten Kommunen bei der kommunalen Wärmeplanung unterstützen. Hierbei wird eine Verbindung zwischen EnEfG und Wärmeplanungsgesetz (WPG) ersichtlich.

Zu den konkreten Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen hat die zuständige Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) ein Merkblatt bereitgestellt. Das Merkblatt haben wir Ihnen unten verlinkt.

Unser Online-Workshop zur Abwärmeplattform

In unserem Online-Workshop zur Abwärmebewertung nähern wir uns der konkreten Umsetzung dieser Anforderungenmit dem Fokus auf den erzeugbaren Mehrwert für Ihr Unternehmen. Zuerst betrachten wir den gesetzlichen Rahmen. Auf Basis dessen wir uns gemeinsam ein klares Bild davon erarbeiten, was unter der Abwärmebewertung zu verstehen ist.

  • Welche Daten müssen erhoben werden?
  • Welche Datenqualität ist gefordert?
  • Können Abwärmequellen ausgeschlossen werden?

Dafür ziehen wir zum einen die Merkblätter des BAFA und zum anderen den praktischen Erfahrungsschatz von SEMPACT heran.

Anhand von Praxisbeispielen und Übungen wenden Sie Ihr gelerntes Wissen sofort an und können es auf Ihr Unternehmen übertragen.

Ziel des Workshops ist es mit Ihnen einen Leitfaden zur Abwärmebewertung zu erstellen, der sowohl die Datenerhebung, die Datenqualität als auch die Vorgehensweise der Auswertung abbildet.

Wir bieten die Möglichkeit während des Workshops und im Anschluss auf Ihre konkreten Fragen einzugehen.

  • Preis: 350€ 
  • Dauer: 2,5 Stunde Workshop (von 09:30 bis 12:00 Uhr) 
  • Format: Online 
  • Datum: 07.11.2024
  • Zum Kurs anmelden

Weiterführende Links

Ihr Experte für Abwärme

Stefan Braunmüller, B.Eng.

Energieeffizienzcoach

Fon: +49 8191 657088-14

Sind Sie einer von 20?

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) verpflichtet alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh ihre Maßnahmen zur Einsparung von Energie zu strukturieren und diese Informationen zu veröffentlichen. Jährlich prüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 5% aller Unternehmen mit Stichproben auf Erfüllung der Gesetze. Die Stichproben werden mit einem Schreiben angekündigt und sind innerhalb von 4 Wochen online zu beantworten.

Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle überprüft das BAFA die Pflichten zur Durchführung von Energieaudits gemäß § 8 des EnEfG. Gleichzeitig überprüft das Bundesamt die Veröffentlichung von Umsetzungsplänen gemäß § 9 des EnEfG. Diese Stichprobe kann auch Unternehmen treffen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Gesetze fallen, denn auch diese sind verpflichtet eine Begründung online an das BAFA rückzumelden.

Gesetzliche Grundlagen

EnEfG

Alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen ihre geplanten Energieeffizienzmaßnahmen auf Wirtschaftlichkeit prüfen. Sie sind verpflichtet die DIN EN 17463 VALERI anzuwenden.

Ziel ist eine kaptialwertbasierte Bewertung der einzelnen Maßnahmen, welche in einem Umsetzungsplan mündet. Diese Umsetzungspläne sind zu veröffentlichen. Wie genau die Veröffentlichung zu erfolgen hat ist momentan noch nicht klar und wird vermutlich mit der Überarbeitung des EnEfG im Herbst 2024 bekannt gegeben.

Zusätzlich gilt für alle Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh eine Einführungspflicht für Energie- oder Umweltmanagementsysteme.

EDL-G

Alle nicht KMUs ((> 250 MA und > 50 € Mio. Jahresumsatz) sind verpflichtet entweder ein Energiemanagementsystem einzuführen und zu betreiben oder mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchzuführen.

Folgende Informationen müssen bei einer Stichprobenkontrolle des BAFA zusammengetragen werden.

Wenn Sie ein Schreiben vom BAFA bekommen, welches Sie auffordert ihre Daten in das Onlineportal einzutragen, haben Sie ca. 4 Wochen Zeit folgende Informationen in digitaler Form (nur PDF) zusammenzutragen:

Richtigkeit der Angaben

Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Formular (von der Geschäftsleitung unterschrieben).

Nachweis über die Durchführung des Energieaudits

Dieses Dokument bekommen Sie von SEMPACT beim Abschluss Ihres Energieaudits zusammen mit Ihrem Zertifikat.

Energieauditbericht

Den Bericht bekommen Sie von SEMPACT nach Fertigstellung Ihres letzten Energieaudits, also mit der Ergebnispräsentation.

Zertifikat des Energie- oder Umweltmanagementsystems

Dieses Zertifikat bekommen Sie von Ihrem Zertifizierer (zum Beispiel vom TÜV Austria).

Formlose Erklärung der Geschäftsführung

z. B. bei Verfristung, KMU-Status, Nicht-Durchführung

OREA ID

Finden Sie in Ihren Unterlagen zur Online-Meldung des Energieaudits

Angabe Erfüllungsoptionen Energieaudit

Zum Beispiel für Energieaudit, Mischsystem, Bagatellschwelle oder Anwendung der 90%-Regel im Gruppenverbund.

Sie haben das erforderliche Dokument nach Abschluss des Energieaudits von SEMPACT unterschrieben zugeschickt bekommen (als PDF und in ausgedruckter Form).

Gesamtenergieverbrauch der letzten 3 Jahre

Diese Information finden Sie in Ihrem Auditbericht von SEMPACT.

Abwärme Infos für Unternehmen > 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch

Sie finden diese Informationen in Ihren Abwärmebewertungen von SEMPACT oder haben Ihre Abwärme selbst ermittelt.

Wie und Wo werden die Informationen an das BAFA übertragen?

Wenn Ihr Unternehmen vom BAFA für eine Stichprobenkontrolle ausgewählt wird, bekommen Sie ein formelles Anschreiben mit Passwort und individueller Kennung. Diese benötigen Sie, um Ihre Daten und ausgefüllten Formulare im BAFA-Portal einzutragen. Auf dem Portal finden Sie eine geführte Maske, in die Sie alle oben genannten Informationen eintragen bzw. hochladen können. Für diesen Vorgang brauchen Sie, wenn alle Daten vorhanden sind, ca. 45 Minuten. Wenn Sie alle Daten eingereicht haben, bekommen Sie eine Eingangsbestätigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse. Über Art und Zeitraum der Rückmeldung ist im Moment noch nichts bekannt.

Wie kann SEMPACT mein Unternehmen unterstützen?

SEMPACT kann mit Expertise und Knowhow beim Prozess unterstützen. Bitte denken Sie daran uns rechtzeitig zu kontaktieren, da die Abgabefrist von 4 Wochen auch für uns sportlich ist.

Quelle:

Ihr Experte für BAFA Anfragen
Ihr Experte für Abwärme

Stefan Braunmüller, B.Eng.

Energieeffizienzcoach

Fon: +49 8191 657088-14

Relevanz und Inhalte der Norm DIN EN 17463 (VALERI)

Energiebezogene Investitionen

Eine Vielzahl von technischen und monetären Faktoren entscheidet, ob die Umsetzung einer energiebezogenen Investition oder Energieeffizienzmaßnahme als wirtschaftlich bewertet werden kann. Bisherige Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (statische oder dynamische Bewertungsmethoden) ließen dabei teilweise wesentliche Aspekte außen vor und waren nicht einheitlich. Um energiebezogene Investitionen einheitlich bewerten zu können wurde die DIN EN 17463 VALERI (Valuation of Energy Related Investments) eingeführt. Die Norm ist seit Ende 2023 verpflichtend für Unternehmen, die gewisse Vergünstigungen erhalten möchten und bestimme Gesetze einhalten müssen.

Inhalte der VALERI Norm

Die DIN EN 17463 gibt vor, wie Informationen für energiebezogene Investitionen gesammelt, berechnet, ausgewertet und dokumentiert werden müssen. Das bildet die Basis, um Kapitalwertberechnung für energiebezogene Maßnahmen zu erstellen und deren Nutzungsdauer und Kapitalwert zu bestimmen. Ziel der Norm ist eine einheitliche und nachvollziehbare Bewertung der Wirtschaftlichkeit. Zudem sollen nicht ausgeschöpfte Energieeinsparpotenziale, die aber dennoch wirtschaftlich vorteilhaft sind, aufgedeckt und ausgeschöpft werden. Die Norm ermöglicht den verantwortlichen Personen, die energiebezogenen Investitionen, auf einheitliche, transparente und nachvollziehbare Weise und qualitativ zu bewerten. Dazu werden alle wesentlichen Informationen erfasst, die für eine Entscheidung relevant sind. So sind die Ergebnisse vergleichbar und liefern eine verständliche Entscheidungsvorlage.

Gesetzlicher Rahmen für die VALERI Norm

Die DIN EN 17463 ist Ende 2023 in die Energierechtsgesetzgebung eingezogen und zur Pflicht geworden. Es gibt viele Gesetze, welche die Bewertung von Energieeffizienzpotenziale und Energiemaßnahmen nach VALERI fordern. So betrifft diese umsetzungspflichtige Norm die meisten mittelständischen Unternehmen. Beispiele für Gesetze, welche die Bewertung nach DIN EN 17463 (VALERI) fordern sind: Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G – §8a) bzw. Energieeffizienzgesetz (EnEfG – §8)., das EEG und die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV – §11).

energierechtliche Einordnung der DIN EN 17463
Energierechtliche Einordnung der DIN EN 17463

Das EDL-G bzw. das EnEfG zum Beispiel betrifft alle Unternehmen, die energieauditpflichtig sind oder eine ISO 50001 einführen müssen – und somit sind diese Unternehmen auch verpflichtet ihre zukünftigen Energieeffizienzmaßnahmen und energiebezogenen Investitionen nach VALERI zu bewerten. Neben den gesetzlichen Vorschriften laufen ISO 50001 zertifizierte Unternehmen auch Gefahr im Audit nicht konform zu sein, wenn sie ihre Bewertungen nicht nach VALERI durchführen, da es sich um eine Abweichung handelt. Aber es gibt auch eine positive Nachricht für alle Unternehmen, die schon fleißig an der Umsetzung sind: Alle Maßnahmen, die schon umgesetzt sind, müssen nicht mehr nach VALERI bewertet werden. Weitere Rechtsquellen, die Unternehmen zur Bewertung nach VALERI verpflichten sind das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG – §30) und die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV – §4)

Exkurs EnEfG

Das Energieeffizienzgesetz hat die absolute Einsparung von Energie um ca. 40% als Ziel. Betroffen ist hierbei der Gesamtenergieverbrauch von Unternehmen unabhängig von der Größe. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die kleinste juristische Einheit in z.B. Konzernen. Bei einer Holding ist also nicht die Holding relevant, sondern die einzelnen GmbHs die dort zusammengefasst werden. Ab Mitte 2024 wird eine Novelle des EDL-G und EnEfG erwartet, so dass alle Unternehmen, unabhängig vom KMU-Status, die mehr als 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr haben, energieauditpflichtig werden. Zu erwarten ist außerdem, dass die dann geforderten Umsetzungspläne jährlich aktualisiert werden müssen.

Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach VALERI

Stand 2024 werden die meisten energiebezogenen Investitionen mit einer festgelegten Amortisationszeit von 2 bis 5 Jahren bewertet. In diesem Zeitraum sollen die eingesparten Volumina die investieren Beträge überschreiten. Diese Berechnungsmethode zeigt aber nicht, wie vorteilhaft die Investition für Unternehmen wirklich ist. Deshalb wurde nun mit Einführung der VALERI-Norm die Kapitalwertberechnung eingeführt. Mit dieser Methode werden energiebezogenen Investitionen nicht mehr nur berechnet, sondern können bewertet werden. Nach bestimmten festgelegten und vergleichbaren Kriterien. Dabei steht vor der Berechnung eine Bewertung aller Vor- und Nachteile der Investition. Diese werden monetarisiert und deren Wirksamkeit belegt. So werden Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen sichtbar und die Bewertung beschränkt sich nicht nur auf energetische Aspekte.

Vorteile durch die Bewertung nach VALERI

Die Anwendung der Norm verspricht allen Verantwortlichen (ob freiwillig oder verpflichtet) einen klaren Nutzen. Sie verschafft einen vergleichbaren Überblick über anstehende energiebezogene Investitionen und hilft bei der wirtschaftlich vorteilhaftesten Entscheidungsfindung. Das bedeutet, bei der Bewertung der energiebezogenen Investitionen betrachtet man bei der Anwendung der DIN EN 17463 (VALERI) nicht nur energetische Aspekte, sondern den gesamten Nutzen der Maßnahme. Die Anwendung der Norm hilft dabei verbindliche Investitionen zu identifizieren und frühzeitig die richtigen Vorbereitungen zu treffen. Die stringente wirtschaftlich bezogene Bewertung von Investitionen reduziert das Risiko, wirtschaftlich vorteilhafte Maßnahmen zu übersehen.

Jetzt anmelden!

In unserem online-Workshop erhalten Sie am 14.11.2024 von 09:00 bis 13:00 Uhr vertieftes Wissen zu Wirtschaftlichkeitsberechnungen von Energieeffizienzmaßnahmen. Wir erarbeiten die Methodik der DIN EN 17463 mit Modellaufbau, Berechnung, Auswertung und Berichterstattung anhand von Praxisbeispielen und Übungen.

Jetzt anmelden!
Ihr Experte für VALERI

Schulungen nach Maß

Wissen, Erfahrungen und Kompetenzen sind wesentliche Fähigkeiten, um Ziele zu verfolgen, Anforderungen zu bewältigen, Handlungsspielräume zu erweitern und Abläufe zielgerichtet zu gestalten. Das Know-how gehört zu den wertvollsten Gütern Ihres Unternehmens, denn es macht Ihr Unternehmen einzigartig und verleiht ihm einen hohen wirtschaftlichen Wert.

Der Besuch von Seminaren, Veranstaltungen und Kursen bietet Ihren Mitarbeiter(inne)n einen wichtigen Blick über den Tellerrand des Unternehmens hinaus. Durch den Kontakt zu Mitarbeiter(inne)n anderer Unternehmen und durch den Input externer Referent(inn)en können neue Impulse für die eigene Arbeit aufgenommen werden. Er bietet die Möglichkeit, eigene Arbeitsweisen zu überdenken und neue Methoden kennenzulernen. Gut ausgebildete Angestellte arbeiten glücklicher und motivierter, weil entsprechendes Training den Frust und die Sorgen am Arbeitsplatz vermindert. Außerdem mobilisieren Schulungen die Mitarbeiter(inne)n, weil sie dazu befähigt werden, ihr Rolle und Bedeutung innerhalb des Unternehmens zu verstehen.

Unser Angebot

Wenn es um die wirksame Umsetzung von Managementsystem-Vorgaben geht, sind immer mehrere Mitarbeiter oder ganze Abteilungen betroffen.

Die Erwartungshaltung der Führungskräfte dabei ist, dass Mitarbeiter(innen) ihr Handeln so optimieren, dass das gewünschte Ziel möglichst schnell und mit wenig Aufwand erreicht wird.

Die Erwartungshaltung der Mitarbeiter(innen) an die Führungskräfte ist, dass diese ihnen Rahmenbedingungen zur Verfügung stellen, die ein effektives Arbeiten ermöglichen und damit das Unternehmen seinen Zielen näherbringt.

Unsere Referent(inn)en werden immer wieder gefragt, wie andere Unternehmen „das“ machen. Jede Antwort, die wir darauf geben würden, würde zu einem „Ja, aber …“ führen, was zeigt, dass jedes Unternehmen in seinem ganz individuellen Umfeld (seinem eigenen Mikrokosmos) zurechtkommen muss. Dabei sind Vergleiche meist kontraproduktiv. Also gilt es, die eigene Antwort auf die Fragestellungen zu finden und Ver-ANTWORT-ung zu übernehmen.

Dabei begleiten wir Sie, mit unserem Know-how, unseren Kompetenzen und unseren Erfahrungen.

Wir erarbeiten Workshops, Seminare und Lehrgänge zu allen Beratungsthemen, die wir leisten, und schneidern diese auf Ihre Problemstellungen, Herausforderungen und Ihren Mikrokosmos zu. Wir binden Ihre Prozesse, Systemstrukturen, Ihren Technologiestand und Ihre Unternehmens­kultur mit ein. Ihre Mitarbeiter(innen) und Führungskräfte bleiben in ihrem gewohnten Arbeits­umfeld, womit der Praxisbezug der Inhouse-Schulung deutlich höher ist als bei einer externen Qualifizierungs­veranstaltung. 

Diese Fragen sollten Sie beantworten

Damit Ihre Schulung erfolgreich wird, empfehlen wir, dass Sie sich im Vorfeld zu den aufgeführten 4 Punkten Gedanken machen.

  1. Zielgruppe und Zielgrößen
    Was wünschen sich die Auftraggeber der Inhouse-Schulung? Warum wünschen Sie sich die Inhouse-Schulung? Wer sind die Teilnehmer(innen) der Schulung? Was wünschen sich die Teilnehmer(innen)? Was muss das Schulungsergebnis alles können? Wozu soll das Ergebnis dienen? Was genau machen die Teilnehmer(innen) mit dem Ergebnis? Was muss das Ergebnis unbedingt können, was muss es nicht können?
    Eine Beispielproblemstellung kann sein: Die Mitarbeiter(innen) der Einkaufsabteilung sollen Kriterien des Energie- und Umweltmanagements in ihre Geschäftsabläufe einbinden.
    Ein s.m.a.r.t.e.s. Ziel kann sein: Erarbeiten Sie gemeinsam mit den Mitarbeiter(innen) der Einkaufs­abteilung die beschaffungsrelevanten Energie- und Umweltkriterien und aktualisieren Sie entsprechend den Kernprozess der Beschaffung.
     
  2. Anwender
    Wer soll das Ergebnis (be-)nutzen? Wer profitiert davon?
    Ein Beispielanwender kann der Führungskreis sein: Durch die Substitution von Gefahrstoffen bzw. Verringerung von Gefährdungsklassen verringert sich das Ausmaß der Umwelt­aus­wirkungen im Falle eines Störfalls/Unfalls.
     
  3. Tabus/Nonchange
    Was möchten die Teilnehmer(innen) auf jeden Fall vermeiden? Was soll unbedingt erhalten bleiben?
    Ein Beispiel für ein Tabu kann sein, dass schlechte Erfahrungen von vorhergehenden Workshops mit anderen Experten wiederholt werden. Unantastbar kann das hohe eigenverantwortliche Arbeiten der Einkaufsabteilung sein.
     
  4. Budgetrahmen
    Wie viel Zeit darf die Inhouse-Schulung in Anspruch nehmen? Welches Schulungsformat ist vorgesehen? Sind Kleingruppenarbeiten vorgesehen? In welchen Räumen findet die Schulung statt? Wie ist die Teilnehmerversorgung organisiert? Welches Material wird benötigt? Was bekommen die Teilnehmer(innen) an die Hand?
    Grob geschätzt lässt sich sagen, dass ab einer Mindestteilnehmerzahl von 5 eine Inhouse-Schulung kostengünstiger ist als Einzelanmeldungen bei öffentlichen Schulungsangeboten.
    Planen Sie Tagessätze zu den Veranstaltungstagen doppelt als Vorbereitungszeit für den/die Referenten/in und vergessen Sie nicht die Reiseaufwendungen des/der Referenten/in.

Gern stehen wir an Ihrer Seite bei der Beantwortung der o. g. Fragestellungen und führen Sie behutsam durch die Themen und Probleme, die auf Sie zukommen in Zusammenhang mit der Schulungs­planung.

Die SEMPACT-Akademie arbeitet ausschließlich mit Referenten und Trainern zusammen, die ihre Berufserfahrung und Expertisen in breiten Einsatzfeldern der Industrie und Filialisten ganz unterschiedlicher Branchen erworben haben. Einige von ihnen haben neben ihrer beruflichen Qualifikation als Ingenieur Trainer- und Cochingausbildungen absolviert, so dass sie in die Lage versetzt sind, Gruppendynamiken zielorientiert zu steuern.

Mögliche Inhouse-Schulungen der SEMPACT-Akademie

  • DIN EN ISO 14001, 45001, 50001 und ihre Anforderungen für das Unternehmen
  • Verantwortung der Führungskräfte im Rahmen von Managementsystemen
  • Auditoren für Managementsysteme
  • Workshops strategische Nachhaltigkeit
  • Kennzahlen und Einflussgrößen
  • Verfahrens- und Prozessoptimierung
  • Lastenheft und Anbieterauswahl für Energiemonitoring
  • Wie geht weisungsloses Führen?
  • Retrospektiven
  • KickOff-Veranstaltungen zu Managementsystemen (zum Beispiel Einführung ISO 50001)
  • CSRD und ESRS – Einführung mit Nutzung vorhandener Strukturen (zum Beispiel Managementsysteme)

Nutzen Sie unser Online-Rechtskataster – individuell, nutzenorientiert, preisgünstig und sicher!

Die Fragestellungen hinsichtlich Energierecht sind vielfältig und detailreich, da sie sich am jeweiligen Unternehmenskontext orientieren. Als Energieeffizienz-Coaches ist uns klar, welchen Aufwand es bedeutet, stets alle gesetzlichen Änderungen zum Thema Energie im Blick zu haben.

Wir haben eine Lösung!

Mit unserem Online-Rechtskataster werden die Gesetze so „übersetzt“, dass sie als einfach umzusetzende Handlungsempfehlungen formuliert sind. Diese können über das Tool terminiert, delegiert, abgearbeitet und dokumentiert werden. So sehen Sie auf einen Blick, welche Vorgaben aus den Gesetzen in Ihrem unternehmerischen Kontext relevant sind und was genau erforderlich ist, um sie zu erfüllen. Eine praktische Lösung mit der Sie normkonform und ressourcenschonend arbeiten.

Unser Online-Rechtskataster wird permanent durch Juristen von Eticor aktualisiert und wir informieren Sie regelmäßig über die gesetzlichen Änderungen. So verpassen Sie keine relevanten Gesetzesänderungen und erfüllen Ihre unternehmerischen Pflichten.

Webinar zum Thema

Unser webbasiertes Energie-Rechtskataster bekommt einen neuen Anstrich! Zuvor noch GEORG, von einigen auch liebevoll „Schorsch“ genannt, ist künftig Eticor. Nach 10 Jahren GEORG wurde es Zeit die Software zu migrieren und somit folgende Verbesserungen umzusetzen:

  • Einfachere und intuitive Bedienung
  • Maximale Klick-Effizienz
  • Multi-Device-Fähigkeit (jetzt auch auf Tablet und Handy nutzbar)
  • Offline-Fähigkeiten
  • Integrierter Kalender, indem die Fälligkeit von Aufgaben übersichtlich dargestellt ist
  • Fotofunktion für die Dokumentation
  • In allen Sprachen verfügbar
  • Spürbar schnellere und effizientere Datennutzung
  • Integrierte Tutorials und Hilfeseiten

Bei unserem informativen Webinar schauen wir uns Eticor mittels einer Demo GmbH im Detail an. Wir besprechen neue Funktionalitäten und nehmen uns anschließend noch Zeit für Fragen.

Ihre Expertin für Energierecht

Vera Mick, M.Sc.

Nachhaltigkeitscoach

Fon: +49 8191 657088-18

Einsatz von Kältemitteln wird voraussichtlich verschärft

Was Unternehmen bei der Nutzung von fluorierten Kältemitteln beachten sollten

Durch steigende Temperaturen werden immer mehr Kälteanlagen in der Industrie und in Bürogebäuden benötigt. Häufig kühlen diese noch immer mit fluorkohlenwasserstoffhaltigen (FKW) Kältemitteln. Diese Kältemittel können bei nicht sachgemäßem Betrieb oder falscher Entsorgung in die Umwelt entweichen und dort Schäden anrichten. Das führt dazu, dass Kälteanlagen ca. 8 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verursachen.

Um diese Umweltschädigung einzudämpfen, geht die Europäische Union einen klaren Weg. Im April 2022 wurde ein Entwurf zur Verschärfung der sogenannten F-Gase-Verordnung. Diese Verordnung regelt den Einsatz von fluorierten Kältemitteln in Lüftungs-, Klima- und Kältegeräten. Sie ist 2015 in Kraft getreten und hat seither einen EU-weiten Rückgang von 47 % der Treibhausgaswirksamkeit der gemeldeten F-Gase gestützt. Dazu kommt, dass viele Unternehmen auf Kältemittel mit geringerer Treibhausgaswirksamkeit (engl. Global Warming Potential, kurz GWP) umgeschwenkt haben. Aber die Bemühungen reichen nicht aus, um die für 2030 vorgesehenen Klimaziele zu erreichen. Dementsprechend werden im inoffiziellen Vorentwurf der Verordnung strengere Regeln für die Nutzung von Kältemitteln gefordert.

Die zu erwartenden Verschärfungen der F-Gase-Verordnung EU 517/2014

Der Entwurf der Verschärfungen der F-Gase-Verordnung EU 517/2014 lässt erwarten, dass Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen ab spätestens 2025, je nach Füllmenge, nicht mehr mit Kältemitteln betrieben werden dürfen, die ein GWP über 150 haben. Das wird zur Folge haben, dass zum Beispiel das Kältemittel R32 mit einem GWP von 675 nicht mehr eingesetzt werden darf.

Eine weitere Verschärfung ist in den Phase-Down-Terminen zu erwarten: Die am Markt verfügbaren F-Gase sollen bis ins Jahr 2047 drastisch reduziert werden. Im Vergleich zum Startjahr 2015 mit 100%, sollen bis 2045 nur noch 2,7 % und danach 2,4 % verfügbar sein. Diese künstliche Verknappung wird deutliche Auswirkungen auf die Preise und die grundsätzliche Verfügbarkeit von fluorierten Kältemitteln haben.

In diesem Entwurf wird deutlich in welche Richtung sich die EU entwickeln möchte. Es sind Auswirkungen auf die Nutzung und Neuinstallation von Lüftungs-, Klima und Kälteanlagen zu erwarten. Deshalb macht es Sinn, sich als Unternehmen bereits jetzt über den Ist-Zustand der eigenen Anlagen zu informieren und gegebenenfalls Änderungen zu planen. So können Sie, neben dem positiven Aspekt für Umwelt- und Klimaschutz, einen möglichen wirtschaftlichen Schaden durch eventuellen Stillstand der Anlage oder teure Preise für Kältemittel vorbeugen.

Aktuell werden für die Überarbeitung der F-Gase-Verordnung Einsprüche und Änderungswünsche der Mitgliedsstaaten und Interessenträger gesammelt. Im ersten Halbjahr 2023 soll die neue F-Gase-Verordnung beschlossen werden und 2024 inkrafttreten.

Vorausschauende Planung bei Neuanschaffungen und Nutzung von Lüftungs- Kälte- oder Klimaanlagen

Wenn Sie als Unternehmen eine neue Lüftungs-, Kälte- oder Klimaanlage planen, ist es durchaus sinnvoll sich mit den geplanten Verboten auseinanderzusetzen. Ob fluorierte Kältemittel in der geplanten Anlage verwendet werden, ist auf dem Typenschild der Anlage und in den Datenblättern nachzulesen. Informieren Sie sich ausführlich, denn auch wenn ein Kältemittel heute noch zulässig ist, kann es zusätzliche Kosten verursachen, wenn zukünftig ein Verbot ausgesprochen wird und es so zum Austausch der Anlage vor Ende des Lebenszyklus führt.

Auch bei bestehenden Anlagen lohnt sich ein genauer Blick in die technischen Details. Denn bestimmte Anlagen dürfen unter Umständen nicht mehr gewartet und Instand gehalten werden, wenn Kältemittel mit einem GWP von 2500 oder mehr verwendet werden. Das sind unter anderem die Kältemittel R404A und R507, die für Tiefkühlanlagen, Kühlvitrinen, Kühlfahrzeugen, Eisbereiter sowie zur Transportkälte verwendet werden. Auch für diese Anwendungen gibt es sinnvolle und umweltfreundlichere Alternativen, wie z. B. CO2 oder Ammoniak.

Kühlung mit Wasser als echte Alternative

Die Kühlung mit Wasser ist eine echte Alternative, welche zudem noch energieeffizient und CO2-neutral ist. Mit dem Kältemittel Wasser können Kaltwassertemperaturen zwischen 16°C und 22°C erzeugt werden. Dieser Temperaturbereich ist ideal für die Kühlung von Servern und Gebäuden, sowie in Produktionsprozessen der Industrie. Wird für den Betrieb der Kältemaschinen grüner Strom verwendet, kann die gesamte Kühlung ohne Klimaschäden betrieben werden.

BAFA- Förderungen für Kühlung mit Wasser

Ein weiterer attraktiver Pluspunkt für die Kühlung mit Wasser ist die Förderfähigkeit der Investition durch das BAFA. Im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) werden Kälteerzeuger mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Kälte- und Klimaanlagen (einschließlich deren Komponenten) sowie Fahrzeug-Klimaanlagen in Bussen und Bahnen gefördert. Außerdem gibt es die Möglichkeit über das Modul 4 – Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen eine Förderung zu beantragen. Lassen Sie sich von unseren Experten beraten, wenn Sie eine Neuanlage oder Optimierung planen.

Quellen:

https://cold.world/de/know-how/gwp-von-kaeltemitteln#gsc.tab=0

https://cci-dialog.de/wp-content/uploads/2022/03/cci_zeitung-2022-04.pdf

Der Sommer wird heiß und der Winter auch …

Vertrocknete Blume als Folge des Klimawandels. Das GEG soll helfen, fossile Energieträger bei Heizungen durch erneuerbare Energien auszutauschen.

… zumindest dann, wenn Sie eine richtig dimensionierte und funktionsfähige Heizungsanlage haben.

Das neue Gebäude-Energien-Gesetz, kurz GEG, umgangssprachlich gern als Heizungsgesetz betitelt, wurde viel und hitzig in den Medien diskutiert. Kurz zusammengefasst – Heizungen mit fossilen Energieträgern sollen durch erneuerbare Energien ausgetauscht werden. Diese Pflicht verschiebt sich, wenn in der Kommune noch keine Wärmeplanung vorliegt.

Passend für alle, die hier aktiv werden müssen, hat die KfW und das BAFA das Förderprogramm aktualisiert. Neben dem Neubau von KfW-Effizienzhäusern und der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus sind auch Einzelmaßnahmen in gewerblichen Bestandsgebäuden eingeschlossen.

Auch Maßnahmen zur Erneuerung und/oder Optimierung der Wärmeerzeugung, -verteilung und –speicherung sind mit dem GEG der BAFA förderfähig.



Das Programm bietet zinsgünstige Darlehen ab 0,01 % bis zu einer Höhe von 10 Mio. EUR bei einer Laufzeit von 5 bzw. 10 Jahren. Für die Sanierung von kompletten Gebäuden wird zusätzlich je nach erreichtem Effizienzstandard ein Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 20 % gewährt.

Einzelmaßnahmen sind nur über das BAFA förderfähig. Dafür betragen die Fördersätze zwischen 10 % und 40 %.
Bei den genannten Einzelmaßnahmen sind neben der Gebäudedämmung und dem Einbau von energiesparenden Fenstern, Türen und Toren auch Maßnahmen zur Erneuerung und/oder Optimierung der Wärmeerzeugung, -verteilung und –speicherung förderfähig.

Welche Maßnahmen sind in diesem Rahmen möglich?

  • Im Bereich der Wärmeerzeugung ist das z. B. der Einbau Wärmepumpe oder die Errichtung eines Fernwärmeanschlusses.
  • Heizungsoptimierung wie z. B. Hocheffizienzpumpen und Heizungssteuerung
  • Im Bereich der Gebäudehülle können Fenster-, Dach- und Fassadensanierungen gefördert werden.
  • Auch sog. „Anlagentechnik außer Heizung“ sind förderfähig. Dazu zählen beispielsweise Lüftungsanlagen, Kälteanlagen und Beleuchtungstechnik.
  • Bei allen wasserführenden Systemen ist zusätzlich die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs zwingende Voraussetzung für die Förderung der Maßnahmen.

Sprechen Sie uns an, wenn es um die bedarfsgerechte und herstellerunabhängige Auslegung und Planung Ihrer Heizungsanlage geht.

Weiterführende Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude finden Sie auch auf der Website der KfW.


Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Was hat das mit meinem Unternehmen zu tun?

Blick in die Zukunft des neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz möchte die deutsche Bundesregierung den Energieverbrauch dauerhaft senken. Angedacht ist eine Senkung um ca. ein Viertel bis 2030 im Vergleich zu 2008. Energieeinsparungen und die Steigerung der Energieeffizienz leisten einen Beitrag zur Erreichung der EU-Klimaziele.


Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, wurde am 21.09.23 sowohl das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) im Bundestag beschlossen als auch Änderungen im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G).

Die Änderungen fokussieren einen ressourcenschonenden Umgang mit Energie. So soll zum aktiven Klimaschutz aufgefordert und der Erhalt unserer Lebensgrundlage sichergestellt werden. Zudem soll Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiv und zukunftsorientiert bleiben. 
Daraus ergeben sich neue Anforderungen für die öffentliche Hand und für Unternehmen. Hierzu einige Schlagworte.

  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
  • Verschärfung der Energie- oder Umweltmanagementpflicht
  • Vermeidung und Verwendung von Abwärme
  • Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für alle als wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen
  • Klimaneutrale Rechenzentren

Wir haben im Folgenden die Anforderung anhand des Gesamtenergieverbrauchs¹ gegliedert. Also werfen Sie doch einen Blick auf den Gesamtenergieverbrauch Ihres Unternehmens und finden Sie heraus, was zu tun ist.

Ihr Unternehmen hat weniger als 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch?

Jackpot! Sie dürfen sich freiwillig mit Energieeffizienz und einem ressourcenschonenden Umgang mit Energie auseinandersetzen. 
Wenn Ihr Unternehmen aber nicht als KMU gilt, sollten Sie trotzdem sicherstellen, dass Sie Ihre Energieauditpflicht nach EDL-G § 8 erfüllen. Wenn Sie ein Energieaudit nach der DIN EN 16247-1 durchführen müssen, so gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes die neue Fassung der DIN EN 16247-1².

Aufgrund der Komplexität der Herausforderungen fällt es kleinen Unternehmen oft schwer, individuelle Ansatzpunkte für Klimarisikomanagement zu identifizieren und konkrete Maßnahmen abzuleiten. Deshalb empfehlen wir ein strategisches Vorgehen. 

Ihr Unternehmen hat mehr als 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr?

Die Abwärme Ihres Unternehmens muss genau bewertet und auf den technisch unvermeidbaren Anteil reduziert werden.

Dann sind Sie von folgenden Anforderungen des Gesetzes betroffen:

1. Sie werden dazu verpflichtet konkret durchführbare Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Das betrifft Maßnahmen aus Energie- oder Umweltmanagementsystemen oder Energieaudits, die gemäß DIN EN 17463 (VALERI) als wirtschaftlich identifiziert wurden.

Wirtschaftlich bedeutet in diesem Kontext, dass die Maßnahme nach 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert hat, wobei die Nutzungsdauer auf max. 15 Jahre begrenzt wird.

Die Umsetzungspläne sind von Zertifizierern, Umweltgutachtern oder Energieauditoren zu bestätigen.

2. Fokus auf die Abwärme!

Es ist an der Zeit, die Abwärme Ihres Unternehmens genauer zu bewerten, denn sie muss auf den technisch unvermeidbaren Anteil reduziert werden.

Der Ablauf ist wohlbekannt:

  • Step 1: Abwärme vermeiden;
  • Step 2: Abwärme reduzieren,
  • Step 3: Abwärme wiederverwenden.

Dabei gilt es auch über den Tellerrand hinauszublicken. Bei der Wiederverwendung der Abwärme sind beispielsweise auch externe Dritte außerhalb des Betriebsgeländes in Betracht zu ziehen.

3. Die Bundesstelle für Energieeffizienz will über das Abwärmepotenzial Ihres Unternehmens Bescheid wissen.

Die Informationen zur Abwärme Ihres Unternehmens sind daher meldepflichtig, immer bis zum 31. März des Folgejahres. Das betrifft unter anderem die Wärmemenge, die zeitliche Verfügbarkeit, das Temperaturniveau etc.

Eine Ausnahme von dieser Meldepflicht gibt es nur für klimaneutrale Unternehmen. Was genau „klimaneutrales Unternehmen“ bedeutet, wie „klimaneutral“ definiert und überprüft wird – daran wird noch gearbeitet. Dazu wird eine Rechtsvorschrift ausgearbeitet.

Ihr Unternehmen hat mehr als 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr?

Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001

Dann müssen Sie ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und betreiben. Wobei sich Energiemanagementsystem auf die DIN ISO 50001 und Umweltmanagementsystem auf EMAS bezieht. Dafür haben Sie ab Inkrafttreten des Gesetzes 20 Monate Zeit. – also genau bis zum 18. Juli 2025.

Wichtig! Die ISO 14001 gilt NICHT als Erfüllung der Anforderung nach dem EnEfG. 


Wir empfehlen bereits jetzt aktiv zu werden. Die Einführung eines Managementsystems betrifft alle Geschäftsprozesse, vor allem auch die Führung des Unternehmens. Ein Prozess, der zeitliche und personelle Ressourcen bindet. Unser Expertenteam von SEMPACT unterstützt Sie gerne bei der strategischen Einführung und begleitet Sie bei Umsetzung der Normen. Zusätzlich bieten wir über unsere Akademie Kurse an, die es Ihrem Team ermöglichen, die Anforderungen selbstständig anzuwenden.  

Was passiert, wenn Ihr Unternehmen die Anforderungen aus dem EnEfG nicht umsetzen?

Eine Nicht-Erfüllung der Anforderungen bedeutet eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Einstufung der Schwere werden Bußgelder von bis zu 100.000 € erhoben. Viel relevanter ist aber, dass es keine Alternative gibt, um am Markt wettbewerbsfähig zu bleiben. Ihre Kunden werden Klimaverantwortung zunehmend fordern.

Vorteile einer Klimastrategie

Obwohl das Themenfeld komplex und noch nicht konkret ist, hilft es Unternehmen, die Dekarbonisierung nicht als Bedrohung, sondern vor allem als Wachstumschance zu sehen. Ein strategisches Vorgehen hilft, Ressourcen sinnvoll einzusetzen. Richten Sie Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten Schritt für Schritt auf die Erreichung Ihrer individuellen Klimaziele aus, um Vorteile für Ihr Unternehmen zu erarbeiten und zukunftsfähig zu Wirtschaften.  

  • Wettbewerbsfähigkeit 
    • Nachhaltige Produkte und Dienstleistungen buchen nach Zahlen des Umweltbundesamtes ein stetiges Wachstum. Im Wettbewerb um Kunden haben solche Angebote immer mehr Durchsetzungsvorteile.
  • Lieferketten 
    • Immer mehr Großkunden und Konzerne fordern von Ihren Zulieferern Nachweise zu nachhaltiger Produktion. Unternehmen, die sich strategisch aufstellen, haben Vorteile gegenüber (ausländischen) Wettbewerbern. Hinzu kommt das Lieferkettengesetz, das bereits jetzt den verantwortungsvollen Umgang mit der eigenen Lieferkette fordert. 
  • Personal- und Nachfolgethemen 
    • Es wird zunehmend schwieriger, gute Fachkräfte zu finden und zu halten. Jüngere Generationen sehen aktiven Klimaschutz zunehmend als Argument, sich für ein Unternehmen zu entscheiden und dort zu bleiben. 
  • Unternehmerische Risiken 
    • Betriebliche Investitionen in Klimaschutz minimieren allgemeine unternehmerische Risiken und beeinflussen das Image nachhaltig positiv. 

Fußnoten

¹ Gesamtenergieverbrauch = Summe über alle Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme, Diesel etc.) im Mittel der letzten 3 Jahre

² Nach DIN EN 16247-1 November 2022. Bisher wurde nach der DIN EN 16247-1 Oktober 2012 auditiert.

Quellen

Webinar – EU Taxonomie

Mit dem Green Deal stellte die Europäische Union (EU) 2019 die Weichen für mehr Nachhaltigkeit bei Investitionen. Ziel ist es, bis 2050 in der EU klimaneutral zu wirtschaften, wobei 2030 bereits eine Reduktion von 55 % erzielt werden soll. Die EU braucht zur Erreichung der Pariser Klimaziele die Unterstützung der Privatwirtschaft. Aber was kommt konkret auf Ihr Unternehmen zu? In unserem kostenlosen 20-minütigen Live-Webinar erklärt Thomas Schedl die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.

Was Sie bei unserem Webinar erwartet:     
Im Live-Webinar stellt Thomas Schedl die Auswirkungen der EU Taxonomie dar

  • Ein Einblick auf die Auswirkungen des Green Deals und der damit verbundenen EU Taxonomie Verordnung auf Ihr Unternehmen 
  • Ein Ansatz, wie mittelständische Unternehmen Ihre Ressourcen sinnvoll einteilen können, um den gesetzlichen Anforderungen bis 2024 gerecht zu werden. 
  • Ein Überblick, was der geforderte Nachhaltigkeitsbericht beinhalten muss 
  • Fragerunde 
     

Termine

Das Webinar hat bereits stattgefunden, Sie können sich in unserer Akademie kostenfrei registrieren und die Aufnahme anschauen. 

Was ist die EU Taxonomie?

Die EU Taxonomie Verordnung stellt einen Rahmen dar, um “grüne” oder “nachhaltige” Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der EU allgemeingültig zu bewerten. Der Begriff Nachhaltigkeit bekommt in der EU klare Regeln und Rahmenbedingungen – es wird klarer, wann ein Unternehmen nachhaltig und umweltfreundlich wirtschaftet. Unternehmen, die das tun, heben sich dann positiv von ihren Mitbewerbern ab und können von höheren Investitionen profitieren. 

Dabei stehen sechs Umweltziele im Zentrum: 

Damit Ihr Unternehmen nach der EU Taxonomie Verordnung als nachhaltig eingestuft wird, muss es einen Beitrag zu mindestens einem der Ziele leisten und darf nicht gegen die anderen verstoßen. 

In welcher Form ist die EU Taxonomie für mein Unternehmen verpflichtend?

Ab 2024 sind alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu den sechs Umweltzielen abzugeben. 

Warum lohnt es sich jetzt schon aktiv zu werden?

Als mittelständisches Unternehmen gibt es viele Einflüsse, die Ressourcen binden. Deshalb ist es ratsam, sich rechtzeitig mit der Thematik EU Taxonomie auseinanderzusetzen. So können Sie Ressourcen sinnvoll einteilen und den Bericht gesetzeskonform erarbeiten. Zudem erarbeiten Sie sich durch den Fokus Nachhaltigkeit einen internationalen Wettbewerbsvorteil und ganz nebenher leisten Sie Ihren Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz.