UPDATE: Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes treten in Kraft

Nachdem der Bundestag bereits am 27. Juni 2019 den Weg für eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) frei gemacht hat, hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 20. September 2019 den geplanten Änderungen zugestimmt. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 25.11.2019 (http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s1719.pdf) gelten ab sofort folgende Änderungen:

  • Einführung einer Bagatellgrenze von 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch (über alle Energieträger) pro Unternehmen
  • verpflichtende Online-Erklärung für alle Unternehmen, mit Ausnahme von KMUs und Unternehmen, die eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS besitzen
  • Fortbildungsverpflichtung für Energie-Auditoren mit einem Nachweis von 24 Fortbildungsstunden in den letzten 3 Jahren
  • Alle Auditoren, die Energieaudits gem. EDL-G durchführen, müssen sich zwingend vorab beim BAFA registriert haben.

Mit der Bagatellgrenze werden alle Unternehmen von der Auditpflicht entlastet, deren Gesamtenergieverbrauch max. 500.000 kWh/a beträgt. Ein detailliertes Merkblatt zur Ermittlung dieses Gesamtenergieverbrauchs soll in den nächsten Wochen auf der Website des BAFA veröffentlicht werden. Im Großen und Ganzen wird sich das aber an der bisherigen Definition des BAFA orientieren: Genaueres können Sie nachlesen in unserm Artikel "Und täglich grüßt das Murmeltier" vom 02. Juli 2019

Nachdem die Änderungen erst ab 26.11.2019 in Kraft treten, mussten Unternehmen, die das Erstaudit vor dem 26.11.2015 durchgeführt haben, wenn Sie rechtskonform sein wollten, unabhängig, ob Sie unterhalb der Bagatellgrenze von 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch liegen, ein Wiederholungsaudit durchführen. Andernfalls könnte bei einer Stichprobenkontrolle die verspätete Durchführung des Wiederholungsaudits geahndet werden. Erst in der nächsten Auditperiode (Jahr 2023) würden diese Unternehmen von der Bagatellgrenze profitieren.

Im Gegenzug heißt das, dass alle Unternehmen, die das Wiederholungsaudit vor dem in Kraft treten der Novelle durchführen, von der Pflicht zur Abgabe einer Online-Erklärung freigestellt sind, zumindest bis zum nächsten Audit im Jahr 2023.

In der Onlineerklärung sind Angaben zum Unternehmen (Umsatz, Bilanzsumme, Mitarbeiterzahl, …), zum Energieeinsatz (Energieverbrauch und -kosten pro Medium), zum Energieauditor (Registrierungsnummer, Kontaktdaten), zu den identifizierten Einsparmaßnahmen und zu den Kosten des Energieaudits zu machen. Unternehmen, die unterhalb der Bagatellgrenze liegen, müssen lediglich die Angaben zum Unternehmen du zum Energieeinsatz online eingeben.

Bei Unternehmen, die das Wiederholungsaudit im Multi-Site-Verfahren durchführen, müssen alle Unternehmen die Online-Erklärung abgeben, auch diejenigen, die auf Grund des Wurzel-Verfahrens nicht auditiert werden müssen.

Das Onlineformular soll zeitnah in den nächsten Wochen auf der Website des BAFA zur Verfügung gestellt werden.

Für Sie als Unternehmen heißt das, Sie müssen bei der Auswahl des Auditors darauf achten, dass dieser beim BAFA registriert ist und dass der Energieauditbericht auch die wesentlichen Einsparmaßnahmen ausweist. Seien Sie durchaus kritisch mit Ihrem Auditor.

Beauftragen Sie SEMPACT mit dem Energieaudit, wenn Sie an der Stelle auf der sicheren Seite sein wollen. Für weitere Fragen können Sie uns jederzeit kontaktieren.