Und täglich grüßt das Murmeltier…

Wenn gleich nicht täglich, aber doch alle vier Jahre sind alle Unternehmen, die kein KMU (kleines und mittelständisches Unternehmen) sind, verpflichtet sich einem Energieaudit zu unterziehen. So sieht es das Energiedienstleistungsgesetz in §§ 8ff seit 2015 vor. KMU Definition
Davon ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziert sind.

Bisher hat das BAFA über 9.500 Stichprobenkontrollen durchgeführt, wovon 55 % zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet waren. Die restlichen 45 % waren entweder nicht verpflichtet, weil sie z.B. doch ein KMU waren, oder hatten bereits ein Energiemanagementsystem (29 %) eingeführt.

Die Stichprobenkontrollen des BAFA werden auch in der zweiten Verpflichtungsperiode fortgesetzt, weshalb Sie mit Ihrem Unternehmen den Stichtag für die Wiederholung des Energieaudits nicht verpassen sollten.

Das Wiederholungsaudit ist ab dem Zeitpunkt des letzten Energieaudits alle vier Jahre durchzuführen. Nachdem der Stichtag für die erste Verpflichtungsperiode der 05.12.2015 war, bedeutet das für die meisten Unternehmen, dass sie spätestens Anfang Dezember dieses Jahres das Wiederholungsaudit durchgeführt haben müssen. Sollte Ihr Unternehmen wider Erwarten das erste Energieaudit z. B. erst am 20.01.2016 durchgeführt haben, so müssen Sie spätestens am 20. Januar 2020 zum Wiederholungsaudit antreten.

Bei verbundenen Unternehmen ist es im Rahmen des Wiederholungsaudits möglich, 10 % des Gesamtenergieverbrauchs aller verbundener Unternehmen aus der Betrachtung auszuschließen.

Zur Berechnung dieser 10 % werden seit 28.06.2019 auch die Unternehmen in den Gesamtenergieverbrauch mit einbezogen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem haben.
Von allen Unternehmen des Gruppenverbunds werden die Verbräuche aller Energieträger (z. B. Strom, Gas, Fernwärme/-kälte, Treibgas, Benzin, Diesel, Heizöl, etc.) addiert und davon die Verbräuche der Fahrzeuge, die von den Mitarbeitern auch privat genutzt werden (von den Mitarbeitern versteuert werden), sowie die Kraftstoffverbräuche von Leasingfahrzeugen abgezogen. Das Ergebnis hieraus bildet die „100 % zu auditierender Gesamtenergieverbrauch“. Von diesen 100 % dürfen jetzt maximal 10 % aus dem Audit ausgeschlossen werden. Die 10 % können z. B. der gesamte Energieverbrauch eines Standorts sein, oder eines der verbundenen Unternehmen, oder auch ein Energieträger (z.B. Diesel/Benzin).

Aktuell plant die Bundesregierung eine Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes. Im Rahmen dieser Novellierung soll u. a. künftig eine Bagatellgrenze von 500.000 kWh Jahresenergieverbrauch eingeführt werden. D.h. Unternehmen, die weniger als 500.000 kWh Energie pro Jahr verbrauchen wären dann ebenfalls von der Plicht ein Energieaudit durchzuführen befreit. Aber auch hier beziehen sich die 500.000 kWh pro Jahr wiederum auf die Summe aller Energieträger, nicht nur elektrische Energie.

Ein Zwang zur Umsetzung von Maßnahmen, die im Auditbericht aufgeführt werden, ist weiterhin nicht geplant.
Dagegen ist angedacht, dass es eine aktive Meldepflicht für die Unternehmen geben soll. D.h. alle Unternehmen müssen dann spätestens zwei Monate nach Durchführung des Energieaudits eine statistische Meldung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgeben, u.a. mit Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Energieverbrauch/-kosten je Energieträger, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und zu den Kosten des Audits.

Liegt der Jahresenergieverbrauch Ihres Unternehmens unterhalb der geplanten Bagatellgrenze, dann empfehlen wir Ihnen, die Gesetzesnovellierung in den nächsten Monaten abzuwarten. Wenn Ihr Gesamtenergieverbauch jedoch höher ist als 500.000 kWh, sollten Sie nicht länger zögern und das Energieaudit zeitnah nach den heute gültigen Gesetzen und Merkblättern durchführen. Damit ersparen Sie sich die zusätzliche Bürokratie mit der geplanten Meldepflicht. Fragen Sie noch heute Ihr Angebot an. 

Quelle aller Bilder: BAFA
BAFA mit weiteren Infos und aktuellem Merkblatt