Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes

Heizungspumpen in Heizkreisverteiler

Ende Januar wurde der Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) veröffentlicht.

Ziel des GEG ist die Zusammenlegung der bisherigen Regelwerke EnEG (Energieeinsparungsgesetz), EnEV (Energieeinsparverordnung) und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz).

Insgesamt umfasst der Entwurf 114 Paragraphen auf 145 Seiten. Alle Änderungen aufzuführen wäre an der Stelle unübersichtlich.


Was ändert sich für Nichtwohngebäude?

  1. Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird künftig nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude unterschieden. Somit dürfen auch Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit einer entsprechenden Fortbildung im Bereich DIN V 18599 diese Energieausweise erstellen.
  2. Berichte zur Energetischen Inspektion von Klimaanlagen müssen künftig unaufgefordert der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
  3. Die Anrechnung von eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zur Reduzierung des rechnerischen Primärenergiebedarfs wird in gewissen Grenzen vereinfacht.
  4. Die Jahresarbeitszahl einer elektrischen Wärmepumpe muss je nach Ausführung mindestens zwischen 3,5 und 4 liegen. Künftig müssen Wärmepumpen diese Jahresarbeitszahl auch am Display ablesbar darstellen. Somit müssen zwingend Strom- und Wärmemengenzähler eingebaut werden.
  5. Klima- und Lüftungsanlagen müssen künftig so ausgelegt sein, dass die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren den Grenzwert der Kategorie SFP-4 [specific fan power; SFP-4 = 1250–2000 W/(m³/s)] nicht überschreitet.
  6. Für die Dämmung von Heizungsrohrleitungen wird künftig nicht mehr die Dämmstärke in Zentimetern vorgegeben, sondern eine durchschnittliche längenbezogene Wärmedurchgangszahl [max. 0,25 W/(m*K)].
  7. Als Ersatzmaßnahme zur geforderten Nutzung Erneuerbarer Energien reicht es künftig aus, die Grenzwerte für die Gebäudehülle um 10 % statt bisher 20 % zu unterschreiten.

Was bleibt gleich für Nichtwohngebäude?

  1. Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und die Gebäudehülle bleiben vorerst auf dem Niveau der EnEV 2016
  2. Die Ausnahme von der Nutzung erneuerbarer Energien bei Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen größer 4 m mit dezentralen Strahlungs- oder Gebläseheizungen bleibt erhalten.
  3. Heizkessel (4-400 kW), die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden, ausgenommen Niedertemperatur- und Brennwertgeräte.
  4. Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Kälteleistung müssen alle 10 Jahre energetisch inspiziert werden.
  5. Bei Verstößen gegen Vorschriften des GEG drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 EUR.

 

Autor: Johannes Barnbacher