Ende Januar wurde der Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) veröffentlicht.
Ziel des GEG ist die Zusammenlegung der bisherigen Regelwerke EnEG (Energieeinsparungsgesetz), EnEV (Energieeinsparverordnung) und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz).
Insgesamt umfasst der Entwurf 114 Paragraphen auf 145 Seiten. Alle Änderungen aufzuführen wäre an der Stelle unübersichtlich.
Was ändert sich für Nichtwohngebäude?
- Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird künftig nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude unterschieden. Somit dürfen auch Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit einer entsprechenden Fortbildung im Bereich DIN V 18599 diese Energieausweise erstellen.
- Berichte zur Energetischen Inspektion von Klimaanlagen müssen künftig unaufgefordert der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
- Die Anrechnung von eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zur Reduzierung des rechnerischen Primärenergiebedarfs wird in gewissen Grenzen vereinfacht.
- Die Jahresarbeitszahl einer elektrischen Wärmepumpe muss je nach Ausführung mindestens zwischen 3,5 und 4 liegen. Künftig müssen Wärmepumpen diese Jahresarbeitszahl auch am Display ablesbar darstellen. Somit müssen zwingend Strom- und Wärmemengenzähler eingebaut werden.
- Klima- und Lüftungsanlagen müssen künftig so ausgelegt sein, dass die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren den Grenzwert der Kategorie SFP-4 [specific fan power; SFP-4 = 1250–2000 W/(m³/s)] nicht überschreitet.
- Für die Dämmung von Heizungsrohrleitungen wird künftig nicht mehr die Dämmstärke in Zentimetern vorgegeben, sondern eine durchschnittliche längenbezogene Wärmedurchgangszahl [max. 0,25 W/(m*K)].
- Als Ersatzmaßnahme zur geforderten Nutzung Erneuerbarer Energien reicht es künftig aus, die Grenzwerte für die Gebäudehülle um 10 % statt bisher 20 % zu unterschreiten.
Was bleibt gleich für Nichtwohngebäude?
- Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und die Gebäudehülle bleiben vorerst auf dem Niveau der EnEV 2016
- Die Ausnahme von der Nutzung erneuerbarer Energien bei Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen größer 4 m mit dezentralen Strahlungs- oder Gebläseheizungen bleibt erhalten.
- Heizkessel (4-400 kW), die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden, ausgenommen Niedertemperatur- und Brennwertgeräte.
- Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Kälteleistung müssen alle 10 Jahre energetisch inspiziert werden.
- Bei Verstößen gegen Vorschriften des GEG drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 EUR.
Autor: Johannes Barnbacher