Neue Energierechtliche Verpflichtungen
Es rappelt im Karton – Energierechtliche Verpflichtungen, die auf Unternehmen zukommen
EnSikuMaV, EnSimiMaV, EU-Taxonomie, StromStG, EnergieStG, EnUG, BesAR
Im Energie- und Klimarecht ist einiges in Bewegung. In den Medien kursieren Begriffe wie Gasknappheit, Klimakrise, CO2-Emissionen und Energiesparmaßnahmen. Aber was hat das für Unternehmen zu bedeuten?
Kurz und knapp: Unternehmen sind verpflichtet sich über die gesetzlichen Änderungen zu informieren und sich schon jetzt darauf vorzubereiten. Denn die Änderungen haben Auswirkungen auf das Alltagsgeschäft und auf die zukünftige strategische und operative Ausrichtung.
Im Folgenden werden einige relevante Veränderungen erläutert.
EnSikuMaV – Kurzfrist-Energieversorgungssicherungs-Maßnahmen-Verordnung
Die Verordnung besagt, dass am 01.10.22 kurzfristige Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen sind.
Das bezieht sich beispielsweise auf Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen eines Energieaudits ermittelt wurden und als wirtschaftlich bewertet wurden. Diese Maßnahmen sind innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.
Des Weiteren ist der Betrieb von beleuchteten Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr untersagt.
EnSimiMaV – Mittelfrist-Energieversorgungssicherungs-Maßnahmen-Verordnung
In der mittelfristigen Verordnung sind Maßnahmen beschrieben, die innerhalb der nächsten 1 bis 2 Jahre umzusetzen sind.
Die Maßnahmen beziehen sich auf gasbetriebene Heizungsanlagen. Konkret müssen Gaszentralheizungssysteme in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche bis September 2023 hydraulisch abgeglichen werden. Außerdem ist eine Heizungsüberprüfung und -optimierung innerhalb der nächsten 2 Jahre durchzuführen.
EU-Taxonomie
In der EU-Taxonomie werden Umweltziele, CO2-Ziele, Anpassung an den Klimawandel und soziale Mindeststandards (Corporate Social Responsibility) formuliert, mit dem Ziel eines EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums.
Konkret bedeutet das, dass lt. EU-Taxonomie eine Wirtschaftsaktivität dann konform ist und somit die gesellschaftliche Verantwortung für nachhaltiges Wirtschaften nachweist, wenn:
- sie einen wesentlichen Beitrag zu einem der Umweltziele leistet und
- sie keine anderen Umweltziele beeinträchtigt und
- sie Mindeststandards für Arbeits- und Menschenrechte einhält
Dazu muss ein Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden, in dem Folgendes offengelegt wird:
- EU-Taxonomie-konformer Anteil des Umsatzes
- Investitionsausgaben (CapEx) im Einklang mit der EU-Taxonomie
- Betriebsaufwand (OpEx) im Einklang mit der EU-Taxonomie
Die Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts für das Vorjahr nach EU-Taxonomie ist verpflichtend:
- Ab 2022 für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mind. 500 Mitarbeiter
- Ab 2024 für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter und mind. 40 Mio. € Umsatz,
bzw. mind. 20 Mio. € Bilanzsumme - Ab 2027 zusätzlich für börsennotierte KMU
Auf unserer Akademieseite finden Sie eine Aufnahme von Thomas Schedls Impulsvortrag zur EU-Taxonomie.
StromStG und EnergieStG
Das Stromsteuergesetz (StromStG) und Energiesteuergesetz (EnergieStG) werden novelliert. Das bringt Änderungen für Strom- und Energiesteuererstattungen mit sich.
Hintergrund der Änderungen ist, dass Deutschland bis 2045 klimaneutral werden möchte. Die Änderungen der Gesetze EnergieStG und StromStG sollen einen höheren Anreiz bieten, energieeffizienter zu produzieren. Dabei wird über degressive Absenkung der Entlastungen diskutiert und eine Kopplung der Entlastungen an Einsparmaßnahmen.
Der Spitzenausgleich (§10 StromStG) soll lt. aktuellen Stimmen nur noch den Unternehmen zukommen, die im internationalen Wettbewerb stehen (angelehnt an die Carbon Leakage-Verordnung)
EnUG und BesAR
Das EnUG (Energien-Umlage-Gesetz) vereinheitlicht die komplexe Struktur der Energieumlagen, wie z.B. Offshore-Netz-, EEG- oder KWKG-Umlage. Regelungen bzgl. Wasserstoff wurden mit aufgenommen und die besondere Ausgleichsregelung (BesAR) für stromintensive Unternehmen wurde in das EnUG überführt.
Die BesAR wird durch den Wegfall der EEG-Umlage in diesem Bereich nicht mehr benötigt. Trotzdem dient sie noch der Befreiung von anderen Umlagen wie der Offshore-Netzumlage oder KWKG-Umlage. Demnach ist sie ebenfalls von Veränderungen betroffen. Die Listen für berechtigte Unternehmen wurden angepasst, aus- und neusortiert.
Der Begriff „Green Conditionality“ kommt als Leitlinie zum Tragen. Unter Green Conditionality fällt beispielsweise, dass Nachweise eingereicht werden müssen, um die Steigerung der Energieeffizienz oder Dekarbonisierungsmaßnahmen zu dokumentieren. Es ist nicht mehr ausreichend nur ein Energiemanagementsystem zu haben. Die Nachweise müssen durch eine Eigenerklärung des Unternehmens und durch eine Bestätigung des Zertifizierers erfolgen.
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