DSPV – Neue Verordnung, neue Rechnung

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DSPV ist die Abkürzung für: „Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“.
Mit Inkrafttreten der DSPV im Februar dieses Jahres läuft die bisherige Übergangsregelung aus, nach der die „tatsächlichen Stromkosten“ eines Unternehmens zur Berechnung der Stromkostenintensität (SKI) herangezogen werden konnten. Ab sofort müssen die „maßgeblichen Stromkosten“ zur Berechnung der SKI verwendet werden.

1. Die maßgeblichen Stromkosten berechnen
Nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 EEG 2014 müssen wie folgt vorgegangen werden: Man bildet das arithmetische Mittel des Stromverbrauchs (SV) des Unternehmens aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren und multiplizieren diesen Wert mit dem durchschnittlichen Strompreis.
Im Regelfall ist die Formel also:
1/3 x (SV1 + SV2 + SV3) x durchschnittlicher Strompreis = maßgebliche Stromkosten

2. Den Durchschnittlichen Strompreis ermitteln
Während SV1 bis SV3 meist noch relativ einfach aus den Stromrechnungen herauszufinden sind, stellt sich jetzt die Frage, wie komme ich an den Wert für den „durchschnittlichen Strompreis“?
Hierfür wird das BAFA in Zukunft jährlich die „Durchschnittsstrompreistabelle“ veröffentlichen. Die Matrix für das Antragsjahr 2016 ist links abgebildet.
Um den für Ihr Unternehmen zutreffenden durchschnittlichen Strompreis ablesen zu können, müssen Sie zuerst die richtige Zeile und dann die zutreffende Spalte finden.

2.1 Zeilenzuordnung
Für die Zeilenzuordnung ist der gesamte Strombezug Ihres Unternehmens entscheidend.

Es gilt die Formel:
Strombezugsmenge + umlagepflichtiger Eigenstrom = gesamter Strombezug

Unter „Strombezugsmenge“ versteht man sämtliche Strommengen, die ein Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an allen seinen Abnahmestellen bezogen hat, unabhängig davon, ob es sich um Antragsabnahmestellen handelt oder nicht. Einschließlich der Strommengen, die an Dritte weitergeleitet wurden.
Der umlagepflichtige Eigenstrom beinhaltet alle nach § 61 EEG umlagepflichtigen Eigenstrommengen.


2. 2 Spaltenzuordnung
Für die Spaltenermittlung sind nur die Vollbenutzungsstunden der Antragsabnahmestellen von Bedeutung. Um diese zu berechnen, muss das mengengewichtete arithmetische Mittel der Benutzungsdauern aller Antragsabnahmestellen (AS) gebildet werden.

Berechnung der Benutzungsdauer je AS

Schritt1: Jahreshöchstlast der AS geteilt durch Jahresstrombezugsmenge der AS. = Wert X
Schritt 2: Wert X mal Jahresstrombezugsmenge der AS = Benutzungsdauer der AS

Berechnung der Vollbenutzungsstunden
Dazu multipliziert man die „Benutzungsdauer der AS“ mit der „Strommenge“ für alle Antragsabnahmestellen und bildet die Summe aus diesen Werten. Das Ergebnis geteilt durch die Summe der „Strombezugsmenge aller AS“ ergibt die gewichteten Vollbenutzungsstunden (VBh), mit denen man dann die passende Spalte in der Durchschnittsstrompreistabelle findet.

Für alle denen das jetzt alles zu theoretisch und zu kompliziert war, haben wir hier ein praktisches Beispiel zu den Auswirkungen.

Quellen:
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/weitere_informationen/hinweisblatt_2016_dspv_16_02_29.pdf
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/weitere_informationen/dspv_preistabelle_16_02_29.pdf
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s0241.pdf