Das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – „EEWärmeG“) ist für den Wärmesektor das, was für den Stromsektor das deutlich bekanntere Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG“) ist.
Während das EEG die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien („EE“) fördert, soll mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen EEWärmeG im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten erreicht werden, dass der Anteil der EE am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent erhöht wird.
Zu diesem Zweck verpflichtet das EEWärmeG Eigentümer von neuen Gebäuden, ihren Wärmebedarf anteilig aus EE zu decken. Als zweite Säule sieht das EEWärmeG eine bedarfsgerechte Förderung von Modernisierungsmaßnahmen im Wärmebereich vor.
Die Infos zum EEWärmeG zum Download
(Autor: Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)